Kinderschutzvereinbarung

Kinderschutz § 8a SGB 8

§ 8a Abs. 5 SGB 8 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung:

"In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."


Die Bedeutung des Kinderschutzes hat in meiner Ausübung als Tagesmutter oberste Priorität. Zwischen mir als Tagespflegeperson und dem Jugendamt Hamburg-Mitte gibt es eine schriftliche Vereinbarung zur Einhaltung des §8a SGB 8. Ich nehme regelmäßig an Fortbildungen und Schulungen teil und stehe Eltern und Hilfesuchenden jederzeit beratend und vermittelnd zur Seite.